Ein Aspekt der DSGVO Datenschutzgrundverordnung betrifft alle Fotografen: Jedes digitale Abbild einer Person gilt als Erhebung personenbezogener Daten und ist damit zustimmungspflichtig. Die Ausnahmen, die das KUG Kunsturhebergesetze bisher noch zugelassen hat gelten vermutlich nicht mehr oder müssten im Streitfall vor Gericht geklärt werden. Was sind die Konsequenzen?